Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie als Veranstalter für die Aufsicht und ausreichenden Versicherungsschutz selbst verantwortlich sind.

Im Jahr 2001 hat das Landgericht Köln in einem Urteil die Anforderungen an den Veranstalter, die Aufsicht und die Tätigkeiten der Aufsicht definiert:

Der Betreiber einer öffentlichen Freizeiteinrichtung ist gehalten, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne weiteres erkennbar sind. Kinder und Jugendliche sind durch geeignete Maßnahmen vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit bei der Benutzung von der Gefahr zu schützen. Vorbeugende Maßnahmen sind zu überwachen und durchzusetzen.

Der Veranstalter muss daher die Springburg dauerhaft beaufsichtigen.

Die Anforderungen und Anweisungen an die Aufsicht wurden zusammengefasst wie folgt definiert:

  • Geeignete Person mit Durchsetzungsvermögen, die eine mögliche Fehlbenutzung verhindern kann (zu wildes springen oder klettern auf die Seitenwände) und ggf. eingreifen bzw. Kinder der Springburg verweisen kann.

Die Burg ist daher über die komplette Betriebszeit hinweg zu beaufsichtigen. Hierzu erging ein Urteil des Landgerichts Köln.

“Die Eltern eines Kindes, welches auf einem Pfarrfest aus einer Hüpfburg geschleudert wurde und durch den harten Fall auf den Asphalt mehrere Zähne verlor, verklagten die Veranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das LG Köln sprach der Klägerin 40.000 Euro zu, da die Hüpfburg nicht durchgehend beaufsichtigt wurde, und so der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkam.”

– LG Köln v. 18. Februar 2003, Az: 3 O 271/00